1.1 Kurzübersicht: Sieben Fragen zur MAKO-Idee

1.1.1 Was ist ein MAKO?

Maßnahmenkonzept (MAKO) ist in Nordrhein Westfalen die Bezeichnung für einen komprimierten Maßnahmenplan, der für FFH-Gebiete (und Naturschutzgebiete) erstellt wird. Die MAKO-Methodik wurde eigens für die Umsetzung der FFH-Richtlinie entwickelt, um die naturschutzfachlichen Standards der FFH-Richtlinie und die Anforderungen im Rahmen von Berichtspflichten zu erfüllen.

Wesentliche Merkmale der MAKOs sind:

  • straffe Reduzierung auf die notwendigen Inhalte (Bestand, Entwicklungsziele, Maßnahmen), um lange Textdokumente bewusst zu vermeiden
  • zur besseren Übersicht: Darstellung der Ergebnisse überwiegend in vorgegebener Tabellenform

flächenscharfe Erfassung der Daten zu Bestand, Entwicklungszielen und Maßnahmen in der zentralen Naturschutzdatenbank des Landes NRW

Hinweis: Sofortmaßnahmenkonzepte (SOMAKO) wurden nach der Gebietsmeldung für die kurzfristige Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen für Wald-FFH-Gebiete erstellt. Sie werden sukzessive durch Wald-MAKOs abgelöst. Neue SOMAKOs werden nicht mehr erstellt.

1.1.2 Warum und wann werden MAKOs erstellt?

§ 32, Abs. (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Artikel 2 und 6 der FFH-Richtlinie bilden die rechtlichen Vorgaben für die Planungen. Nach der FFH-Richtlinie sind die in FFH-Gebieten notwendigen Erhaltungsmaßnahmen von den Mitgliedsstaaten in „Bewirtschaftungsplänen“ festzulegen.

Wesentliches Ziel eines MAKOS für FFH-Gebiete ist es,

  • eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen nach Anh. I der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet zu vermeiden (Verschlechterungsverbot) und
  • den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen nach Anh. I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anh. II der FFH-Richtlinie zu verbessern.

Die Planungen sollen spätestens 10 Jahre nach der Gebietsmeldung abgeschlossen sein. Die Gebietsmeldungen erfolgten in den Jahren 2002 bis 2007.

1.1.3 Wer ist für MAKOs zuständig?

Die Erstellung von Maßnahmenplänen gehört zur praktischen Betreuung von Schutzgebieten. Die Zuständigkeit wird in Gesprächen zwischen UNB, HNB, LB WH NRW und LANUV einvernehmlich geregelt. In der Regel liegt die Zuständigkeit bei FFH-Gebieten die wegen Offenland LRT / -Arten ausgewiesen wurden und / oder überwiegend aus Offenland bestehen bei der unteren Naturschutzbehörde beim Kreis oder der kreisfreien Stadt und bei FFH-Gebieten die wegen Wald-LRT / -Arten ausgewiesen wurden und / oder überwiegend aus Waldflächen bestehen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (LB WH NRW).

Die Erarbeitung der Wald-MAKOs wird vom Team Waldnaturschutz beim LB WH NRW koordiniert. In ihren Betreuungsgebieten ist die Planung eine Kernaufgabe der Betreuungsarbeit der Biologischen Stationen.

1.1.4 Wie verbindlich sind MAKOs und wie lange sind sie gültig?

MAKOs enthalten ausschließlich naturschutzfachlich begründete Maßnahmen-Vorschläge und sind für Dritte nicht rechtsverbindlich. Für landeseigene, kreiseigene und zum Zweck des Naturschutzes geförderte Flächen haben die MAKOs allerdings einen verwaltungsintern verbindlichen Richtliniencharakter.

MAKOs sollen nach einer Umsetzungszeit von 10 – 12 Jahren fortgeschrieben werden.

1.1.5 Woraus besteht ein MAKO?

Ein Maßnahmenkonzept hat folgende Mindest-Bestandteile:

  1. Bestandskarte(n) mit Darstellung wertbestimmender Merkmale und Beeinträchtigungen
  2. Ziel- Maßnahmenkarte(n) mit Darstellung von Ziel-Biotoptypen und Zuordnung von Maßnahmen
  3. Maßnahmentabelle mit einer Zusammenstellung von Bestandsdaten, Zielen und Maßnahmen in einzelnen Maßnahmenflächen
  4. Erläuterungsbericht mit einer zusammenfassenden Darstellung von Bestand, Zielen und Maßnahmen
  5. Vertiefende Fachbeiträge zu Spezialfragestellungen (z.B. Lenkung Erholungsverkehr, Wiedervernässung, Wildbewirtschaftung, Artenschutzkonzept etc.) sofern notwendig,
  6. Grafik- und Sachdatenbestand in einer Naturschutzdatenbank mit einer Zuordnung von Bestands- und Ziel- und Maßnahmendaten zu einzelnen Geo-Objekten

1.1.6 Wie werden MAKOs erstellt?

Eine ausführliche Arbeitsanleitung, Bearbeitungswerkzeuge und Arbeitshilfen finden Sie in diesem Fachinformationssystem unter Kapitel 2. bis 5.

1.1.7 Werden MAKOs auch für Vogelschutzgebiete erstellt?

Nach § 52, Abs. (3) LNatSchG NRW kann die oberste Naturschutzbehörde (Umweltministerium) das LANUV mit der Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen für Europäische Vogelschutzgebiete beauftragen. In der Regel werden die Maßnahmenpläne für die Europäischen Vogelschutzgebiete (Vogelschutz-Maßnahmenpläne, kurz VMP) in NRW auf Anforderung der Kreise von der Vogelschutzwarte im LANUV erarbeitet. Hierzu gibt es eine eigene Methodik, die sowohl in Bezug auf die Inhalte als auch auf das Erarbeitungsverfahren an die speziellen Erfordernisse der einzelnen Gebiete angepasst wird.

Die VMPs haben – insbesondere in großen Vogelschutzgebieten – den Charakter von Rahmenkonzepten und enthalten in der Regel keine flächenscharfe Maßnahmenplanung, sondern stellen lediglich Schwerpunkträume für bestimmte Maßnahmen dar. Wenn sich FFH-und Vogelschutzgebiete überschneiden, werden Anforderungen an den Vogelschutz im MAKO mit behandelt. Wenn für solche Gebiete sowohl ein MAKO als auch ein VMP erarbeitet werden, wird die zeitlich früher existierende Planung bei der Erstellung der zeitlich späteren Planung berücksichtigt.

VMPs stellen ausschließlich Ziele und Maßnahmen für die wertbestimmenden Vogelarten des jeweiligen Vogelschutzgebiets und ihre Lebensräume dar. Da sich aber Lebensraumtypen nach Anh. I der FFH-Richtlinie und Lebensräume von Arten nach Anh. II der FFH-Richtlinie häufig mit Lebensraumbestandteilen dieser Vogelarten räumlich überschneiden, kann es auch inhaltliche Überschneidungen von VMP und MAKO geben.